05.06.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit ein beruflicher Aufstieg noch als "eine" Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG zu werten ist

Der Begriff der "einen" Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG ist weit auszulegen und umfasst daher auch berufliche Entwicklungen


Schlagworte: Sozialrecht, Berufsunfähigkeitspension, Tätigkeit, beruflicher Aufstieg
Gesetze:

§ 255 Abs 4 ASVG

GZ 10 ObS 1/08g, 05.02.2008

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wurde von der beklagten Versicherungsanstalt abgewiesen, weil die Voraussetzung des § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt sei, da der Kläger infolge eines beruflichen Aufstiegs innerhalb des Betriebes seines Arbeitgebers unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Der Kläger vertritt dabei die Ansicht, dass zwar nicht jeder berufliche Aufstieg als eine Tätigkeit zu werten sei, jedoch hätten die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten jeweils in der Kontrolle und Überwachung einer Rauchgasanlage bestanden, und auch wenn damit unterschiedliche psychische und physische Anforderungen verbunden seien, sei der Kernbereich der Tätigkeiten gleich geblieben.

OGH: Bei dem Begriff der "einen" Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG ist kein strenger Maßstab anzulegen, sodass nicht nur einheitliche Tätigkeiten, sondern auch solche Tätigkeiten, die im Hinblick auf deren wesentliche Elemente ähnlich sind, als eine Tätigkeit zu werten und unter die angeführte Gesetzesstelle zu subsumieren sind. Zu berücksichtigen sind daher berufliche Veränderungen, wie etwa die Änderung der Arbeitsaufgaben aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen bzw dem Einsatz technischer Hilfsmittel. Eine berufliche Veränderung, die mit der Abnahme der manuellen Belastung und einer Erhöhung des Verantwortungsbereichs verbunden ist, bedeutet daher noch nicht den Verlust der Begünstigung des § 255 Abs 4 ASVG, soweit diese eine typische Veränderung der Arbeitsaufgaben darstellt.