12.06.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Zeitpunkt der Feststellung einer Gesamtrente als Dauerrente

Die für die Feststellung einer aus mehreren Versicherungsfällen resultierenden Gesamtrente vorgesehene Frist verfolgt den Zweck, die dauernden Auswirkungen der Unfallfolgen endgültig abschätzen zu können


Schlagworte: Sozialrecht, Arbeitsunfall, Versehrtenrente, Gesamtrente, Unfallmeldung
Gesetze:

§ 86 ASVG, § 183 ASVG, § 210 ASVG

GZ 10 ObS105/07z, 05.02.2008

Dem Kläger wurde von der beklagten Unfallversicherungsanstalt aufgrund von zwei Arbeitsunfällen bereits eine Gesamtdauerrente infolge eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs gewährt. Nachdem der Kläger einen dritten Arbeitsunfall erlitten hatte und eine amtswegige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente nicht erfolgte, stellte der Kläger rund fünf Jahre nach dem Unfallereignis einen dementsprechenden Antrag. Die beklagte Partei gewährte daraufhin bescheidmäßig eine Gesamtdauerrente für alle drei Arbeitsunfälle einschließlich einer Zusatzrente und Kinderzuschüsse. Diese wurde jedoch erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt. Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass bereits ab dem Eintritt des dritten Arbeitsunfalles dessen Folgen zu berücksichtigen seien und die Versehrtenrente daher rückwirkend zuzuerkennen sei.

OGH: Die Änderung des § 86 Abs 1 ASVG durch das SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, führte zu keiner inhaltlichen Änderung der Rechtslage, da lediglich anstelle des Begriffs der Unfallanzeige jener der Unfallmeldung nunmehr Verwendung findet. Unfallanzeigen erfassen dabei alle Mitteilungen, aufgrund derer ein amtswegiges Feststellungsverfahren eingeleitet werden kann. Der Ausnahmetatbestand des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG sieht vor, dass eine Versehrtenrente auch rückwirkend gewährt werden kann. Das Gesetz zielt darauf ab, dass die Versehrtenrente als Dauerrente möglichst rasch festgestellt werden soll. Bei mehreren Versicherungsfällen ist der letzte Arbeitsunfall maßgeblich. Die Frist des § 210 ASVG ist dabei als Grenze anzusehen. Wird diese versäumt, ist die Bildung einer Gesamtrente gemäß § 183 ASVG nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse möglich. Innerhalb der Zweijahresfrist können die Leistungsansprüche des Versicherten hingegen auch ohne Änderung der Verhältnisse variieren.