19.06.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Baustellenkoordinator und "Abschluss der Bauarbeiten" iSd § 2 Abs 5 BauKG

Der "Abschluss der Bauarbeiten" iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arbeitsunfall, Baustellenkoordinator, Abschluss der Bauarbeiten, Mängelbehebung
Gesetze:

§ 2 Abs 5 BauKG

GZ 4 Ob 11/08h, 11.03.2008

Der Kläger macht geltend, auch Mängelbehebungsarbeiten fielen unter Arbeiten iSd § 2 Abs 3 BauKG, es handle sich um Renovierung, Reparatur bzw Sanierung. Die Tätigkeit eines bestellten Baustellenkoordinators ende erst mit der Vollendung des Werks, also mit Abschluss aller Mängelbehebungs- und Reparaturarbeiten; solange ein Werk nicht gem § 1170 ABGB vollendet sei, seien Bauarbeiten nicht abgeschlossen iSd § 2 Abs 5 BauKG.

OGH: Der "Abschluss der Bauarbeiten" iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind "spätere Arbeiten" iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.

Ob der Beklagte dem Kläger als vom Bauherrn vertraglich bestellter Baustellenkoordinator für Schmerzengeld und allfällige zukünftige Schäden aus dem Arbeitsunfall haftet, hängt somit allein davon ab, ob am Unfallstag die Ausführungsphase bei dem hier maßgebenden Bauwerk, innerhalb deren der Beklagte als Baustellenkoordinator fungierte, bereits beendet war.