26.06.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Schwarzarbeiter und Dienstgeberhaftungsprivileg gem § 333 ASVG

Für die Anwendung des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte vom Arbeitgeber zur Vollversicherung (§§ 4 ff ASVG) oder zur Teilversicherung in der Unfallversicherung (§ 7 Z 3, § 8 Abs 1 Z 3 ASVG) angemeldet war oder nicht


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Schwarzarbeiter
Gesetze:

§ 333 ASVG

GZ 9 ObA 172/07w, 10.04.2008

Unstrittig ist, dass der Kläger für den Beklagten unangemeldet (als "Schwarzarbeiter") und ohne die für ihn als ausländischen Arbeitnehmer erforderliche Beschäftigungsbewilligung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gearbeitet und bei einem im Zuge der Arbeit erlittenen Unfall die Hand verloren hat.

Der Kläger bringt vor, dass das Haftungsprivileg des § 333 ASVG nur gegenüber dem "Versicherten" bestehe; der Beklagte habe ihn aber nicht zur Sozialversicherung angemeldet und habe auch keine Beiträge gezahlt.

OGH: Die Sozialversicherung ist eine ex lege-Versicherung. Der Schutz der Unfallversicherung greift auch ein, wenn der Dienstgeber ohne Anmeldung beschäftigt wurde. Für die Anwendung des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte vom Arbeitgeber zur Vollversicherung (§§ 4 ff ASVG) oder zur Teilversicherung in der Unfallversicherung (§ 7 Z 3, § 8 Abs 1 Z 3 ASVG) angemeldet war oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob bei einem ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorhanden war.