26.06.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zu den Voraussetzungen der Beendigung eines Lehrverhältnisses

Die Auflösung eines Lehrverhältnisses per SMS entspricht nicht dem Schriftlichkeitsgebot des § 15 Abs 2 BAG


Schlagworte: Lehrverhältnis, Auflösung, Schriftlichkeitsgebot, SMS
Gesetze:

§ 15 BAG, § 886 ABGB

GZ 9 ObA 96/07v, 07.02.2008

Das Lehrverhältnis der Klägerin wurde von dem beklagten Lehrberechtigten mittels einer SMS, die der Klägerin auf deren Mobiltelefon übermittelt wurde, gekündigt. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob ein Lehrverhältnis durch eine SMS rechtswirksam aufgelöst werden kann.

OGH: Die rechtswirksame Auflösung eines Lehrverhältnisses während der ersten drei Monate durch einseitige Erklärung erfordert die Einhaltung des Schriftlichkeitsgebots. Der Grundsatz der Schriftlichkeit ist dann erfüllt, wenn eine eigenhändige Unterschrift vorliegt. Das gilt sowohl für Verträge als auch für einseitige Erklärungen, um den Rechtsverkehr zu schützen, aber auch um einen Übereilungsschutz sowie Klarheit und Beweissicherung zu gewährleisten. Im Gegensatz zum Abschluss des Lehrverhältnisses, bei welchem die mangelnde Einhaltung der Schriftform keine Nichtigkeit bewirkt, ist die Auflösung des Lehrverhältnisses ohne Schriftform rechtsunwirksam. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, eine Unterbrechung der Ausbildung zu vermeiden, einen häufigen Wechsel des Lehrberechtigten, der für eine Ausbildung nachteilig sein kann, sowie unüberlegte Schritte des Lehrlings hintanzuhalten. Nachdem es einer SMS an einer eigenhändigen Unterschrift mangelt, erfüllt diese das Schriftlichkeitsgebot des § 15 Abs 2 BAG nicht, sodass eine Beendigung des Lehrverhältnisses per SMS rechtsunwirksam ist.