10.03.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen; in erster Linie ist der Wortsinn zu erforschen und die Absicht der Parteien zu berücksichtigen


Schlagworte: Betriebsvereinbarung, Vorruhestand, Pension, Ausfall
Gesetze:

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, Betriebsvereinbarung

In seiner Entscheidung vom 16.12.2005 zur GZ 9 ObA 61/05v hatte sich der OGH mit einer Betriebsvereinbarung auseinander zu setzen:

Der Kläger (geb. 20.7.1941) war Beamter - im Dienst bei der Beklagten. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung zwecks Personalstandsreduktion trat er mit 1.4.1998 bis 31.7.2001 in den Vorruhestand (Bezug von Vorruhestandsentgelt). Danach sollte eine Versetzung in den Ruhestand erfolgen. Der Vorruhestand des Klägers wurde wegen Hinaufsetzung des Pensionsantrittsalters bis 31.12.2001 verlängert. In der BV wurde eine Ausfallshaftung für Verschlechterungen beim Pensionsbezug bspw. aufgrund von Abschlägen übernommen. Der Kläger begehrt den aufgrund der Verlängerung entstandenen Ausfall (Differenz zwischen dem Pensionsbezug und dem Vorruhestandsentgelt).

Der OGH führte dazu aus: Die Dauer des Vorruhestandes sei nicht für alle Betroffenen gleich; sie richte sich nach deren Geburtsdatum (6 bis 60 Monate). Die ursprüngliche Dauer beim Kläger verlängerte sich von 40 auf 45 Monate; liege somit noch innerhalb dieser Bandbreite. Die Ausfallshaftung sollte sich auf ein Pensionsdefizit beziehen, dass bspw. aufgrund von Abschlagsfaktoren oder der Einführung eines Durchrechnungszeitraumes entstehe (bei Abschluss der BV seien die Parteien von stabilen Pensionsaltersregelungen ausgegangen). Die gesetzliche Erhöhung des Pensionsantrittsalters sei nicht darunter zu subsumieren.