03.07.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage der Rückforderbarkeit von Ausbildungskosten

Der Rückersatz des während einer Ausbildung gezahlten Entgelts hängt nicht davon ab, dass diese Ausbildung während eines ununterbrochenen Zeitraums erfolgt ist


Schlagworte: Arbeitsvertrag, Arbeitspflicht, Ausbildungskosten, Rückersatz, Dienstfreistellung
Gesetze:

§ 879 ABGB, § 20 Abs 4 AngG

GZ 8 ObA 73/07d, 03.04.2008

Um zu verhindern, dass die bei der Beklagten als Küchenhilfe beschäftigte Klägerin ihren Arbeitsplatz verliert, wurde zwischen den Streitteilen vereinbart, die Klägerin auf Kosten der Beklagten zur Behindertenbetreuerin auszubilden. Darüberhinaus wurde der Klägerin auch Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Die Streitteile kamen weiters überein, dass die Klägerin die Kosten für die gesamte Ausbildung aliquot rückzuerstatten habe, sollte sie aus dem Dienstverhältnis ausscheiden. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen gekündigt hat, begehrt sie nunmehr den Zuspruch des von der Beklagten einbehaltenen Entgelts für die Zeit der Dienstfreistellung.

OGH: Nach der Rechtsprechung des OHG ist eine Rückforderung des während der Ausbildung weitergezahlten Entgelts durch den Arbeitgeber zulässig, wenn die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden und auch nicht in Erfüllung des Arbeitsvertrages erfolgt ist. In diesem Fall steht dem gezahlten Lohn keine Arbeitsleistung gegenüber. Abzustellen ist daher auf dem Umstand, ob der Arbeitnehmer während des Zeitraums der Ausbildung zur Gänze freigestellt war, dh weder im Betrieb Verwendung fand noch sonst einer Arbeitspflicht unterlag. Der Anspruch auf Rückersatz hängt auch nicht davon ab, dass die Ausbildung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums erfolgt ist. Soweit die Ausbildung daher nicht als Erfüllung des Dienstvertrages anzusehen ist, stellt das Entgelt während des Ausbildungszeitraums auch kein Entgelt für eine Arbeitsleistung dar und kann daher rückgefordert werden.