03.07.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur ex lege Weitergeltung des VBG

Die Weitergeltung des VBG kraft Gesetzes schließt einen Anwendungsvorrang der günstigeren Bestimmungen des AngG aus


Schlagworte: Vertragsbedienstetenrecht, Überleitung, Betriebsübergang, Anwendungsvorrang, Vertragsschablone, Mehrleistungszulage
Gesetze:

VBG, § 108 Abs 1 UG, § 126 UG

GZ 8 ObA 13/08g, 03.04.2008

Nach der einvernehmlichen Beendigung ihres Dienstverhältnisses und Übertritt in den Ruhestand begehrt die Klägerin, die als Vertragsbedienstete des Bundes in einer Universitätsdirektion beschäftigt war, dass ihre Abfertigung nach den Bestimmungen des AngG zu berechnen sei. Die beklagte Partei wandte ein, die Mehrleistungszulage, um welche es konkret gehe, sein nicht in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen, da diese nur eine Nebengebühr darstelle. Die Abfertigung sei daher nach den Bestimmungen des VBG zu bemessen.

OGH: Für Vertragsbedienstete, die mit Wirksamwerden des Universitätsgesetzes Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Universität werden, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen, gelten die Bestimmungen des VBG als Inhalt deren Arbeitsvertrages weiter. Diese Überleitung ist als Betriebsübergang anzusehen. Aus der Absicht des Gesetzgebers, eine vom VBG abweichende Vertragsgestaltung zu verhindern, ist abzuleiten, dass das VBG nicht als Vertragsschablone gilt. Aus der ex lege Weitergeltung des VBG ergibt sich daher auch, dass die günstigeren Bestimmungen des AngG nicht anzuwenden sind. Die streitgegenständliche Mehrleistungszulage fällt daher nicht unter § 8a Abs 1 VBG, dessen Aufzählung eine taxative ist, und ist daher bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.