03.07.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes durch private Verrichtungen

Unfälle, die sich nur knapp neben dem üblichen Arbeitsweg ereignen, führen nicht zum Ausschluss des Unfallversicherungsschutzes


Schlagworte: Sozialrecht, Arbeitsunfall, Wegunfall, Unterbrechung, ursächlicher Zusammenhang, eigenwirtschaftliche Interessen
Gesetze:

§ 173 ASVG, § 175 Abs 2 Z 1 ASVG

GZ 10 ObS 30/08x, 01.04.2008

Der als selbständiger Entertainer beschäftigte Kläger befand sich auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte und wollte dabei neben einer Treppe deponierte Schistöcke mitnehmen, die er sich bei einem Sportgeschäft geliehen hatte. Dabei kam er zu Sturz und zog sich Zahnschäden zu, ohne jedoch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erleiden. Die beklagte Unfallversicherungsanstalt sprach bescheidmäßig aus, dass es sich dabei um keinen Arbeitsunfall gehandelt habe. Auch von den Vorinstanzen wurde übereinstimmend entschieden, dass aufgrund der Verfolgung ausschließlich eigenwirtschaftlicher Interessen kein Versicherungsschutz bestehe.

OGH: Während der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Arbeitsweg des Klägers unzweifelhaft feststeht, stellt sich die Frage, ob auch der ursächliche Zusammenhang gegeben ist. Der Zweck der Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes auf Arbeitswege liegt darin, dem Versicherten Schutz zu gewähren, da sich Weggefahren aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht vermeiden lassen. Grundsätzlich führt die Unterbrechung des unter Schutz stehenden Weges durch die Verfolgung ausschließlich eigenwirtschaftlicher Interessen zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Soweit allerdings die Verletzung auf der Verwirklichung einer typischen Weggefahr beruht und dabei vom üblichen Weg nur geringfügig abgewichen wird, womit diese als unbedeutend angesehen werden kann, bleibt der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung aufrecht. Eine gewisse räumliche Bewegungsfreiheit ist dem Versicherten einzuräumen, sodass nicht diffizil darauf abzustellen ist, welcher Schritt als eigenwirtschaftlich und welcher als im Rahmen des üblichen Arbeitsweges anzusehen ist.