17.07.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, wie der Begriff des Erwerbeinkommens des § 253b Abs 1 Z 4 ASVG auszulegen ist, wenn ein Frühpensionist eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt

Bei der Prüfung des Wegfalls einer vorzeitigen Alterspension aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist die Zuordnung der Einkünfte zu einem bestimmten Kalendermonat erforderlich, um eine unsachliche Behandlung von selbständig und unselbständig Erwerbstätigen zu vermeiden


Schlagworte: Sozialrecht, Alterspension, Wegfall, Erwerbstätigkeit
Gesetze:

§ 253a Abs 3 ASVG, § 253b Abs 1 Z 4 ASVG

GZ 10 ObS 163/07d, 22.04.2008

Die beklagte Partei sprach mittels Bescheid den Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit aus, nachdem die Klägerin im Zuge einer Zeitungszustellertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog. Nach Ansicht der Vorinstanzen sei bei der Frage nach dem Wegfall einer Pensionsleistung infolge einer Erwerbstätigkeit nicht wie nach dem GSVG auf eine Jahresdurchschnittsbetrachtung abzustellen, sondern auf das Einkommen im jeweiligen Kalendermonat. Demgegenüber vertritt die Klägerin die Ansicht, das Erwerbseinkommen eines selbständig tätigen Pensionisten gem § 253b Abs 1 Z 4 ASVG sei entsprechend steuerrechtlicher Bestimmungen als Jahreszwölftel zu verstehen.

OGH: Der im § 253 Abs 2 ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens ist nicht eigens definiert. Es ist daher die Legaldefinition des § 91 Abs 1 ASVG heranzuziehen. Unter dem Erwerbseinkommen ist jener Teil der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen, der auf den Kalendermonat entfällt. Bedingt durch die unterschiedliche Zielsetzung der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze können sich beim jeweils relevanten Einkommen gravierende Unterschiede ergeben, sodass eine Bindung des Gerichts an den Einkommenssteuerbescheid der Abgabenbehörde auszuschließen ist. Werden im Falle einer vorzeitigen Alterspension Einkünfte aus einer nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen, ist hinsichtlich der Prüfung, ob dadurch die Voraussetzungen für einen Wegfall dieser Leistung erfüllt sind, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat abzustellen.