31.07.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Zumutbarkeit einer Operation im Bereich der Mitwirkungspflicht des Versicherten

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eine Operation im Bereich der Sozialversicherung ist sowohl auf objektive als auch subjektive Kriterien des jeweiligen Einzelfalles abzustellen


Schlagworte: Sozialrecht, Pensionsrecht, Berufsunfähigkeit, Mitwirkungspflicht, Operation, Zumutbarkeit
Gesetze:

§ 255 ASVG, § 273 ASVG

GZ 10 ObS 19/08d, 06.05.2008

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt, mit welchem ihr Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wurde, Klage. Nachdem die Klägerin sich jedoch weigerte, sich einer neuerlichen Operation zu unterziehen, die zu einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands und ihres Leistungskalküls geführt hätte, wurde das Begehren unter anderem wegen fahrlässiger Unterlassung ihrer Mitwirkungspflicht abgewiesen.

OGH: Nach stRsp stellt die Weigerung, sich einer zumutbaren Operation zu unterziehen, eine leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten dar und kann zum Verlust der sozialversicherungsrechtlichen Leistung führen. Inwieweit ein operativer Eingriff für den Versicherten zumutbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei insbesondere auch die damit verbundenen Komplikationen zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind dabei nicht nur allgemeine Richtwerte, sondern auch die jeweils konkreten psychischen und physischen Verhältnisse des Versicherten, um tatsächlich eine einzelfallbezogene Entscheidung treffen zu können.