14.08.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Anwendbarkeit des § 101 ArbVG auf Landesbeamte

Den Belegschaftsvertretern wird durch den Landesgesetzgeber kein Mitwirkungsrecht iSd § 101 ArbVG hinsichtlich der inhaltlichen Berechtigung einer Versetzung eingeräumt


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Beamte, Betriebsrat, Mitwirkung bei Versetzung
Gesetze:

§ 101 ArbVG, Art 10 ff B-VG

GZ 8 ObA 78/07i, 28.04.2008

Die Klägerin ist Beamtin nach dem oö Landesbeamtengesetz und sollte als Folge eines gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens versetzt werden, wobei diese Versetzung für die Klägerin eine Verschlechterung darstellt. Der beklagte Angestelltenbetriebsrat verweigerte die Zustimmung zu dieser Maßnahme, da eine Verletzung von Dienstpflichten nicht vorliege. Von den Vorinstanzen wurde entschieden, dass die Versetzung sachlich gerechtfertigt und dem Klagebegehren folglich stattzugeben sei.

OGH: Dem Landesgesetzgeber ist es aufgrund der Kompetenzverteilung nicht möglich, die innerbetrieblichen Interessenvertretungen ausgegliederter Unternehmen in eigenständiger Form gesetzlich zu regeln. Soweit ein ausgegliederter Betrieb dem Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG unterliegt, gelten auch die in diesem Betrieb beschäftigten öffentlich-rechtlich Bediensteten als Arbeitnehmer iSd Betriebsverfassung. Strittig ist die uneingeschränkte Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auch auf Landesbedienstete, wobei hier unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Die Kompetenz zur Regelung des Dienstrechts obliegt dem Land, dem es als Gesetzgeber zusteht, die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei Versetzungen eng zu gestalten, ohne dass verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Im Ergebnis ist daher die Anwendbarkeit des § 101 ArbVG auf Landesbeamte zu verneinen.