11.03.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Bestimmung des § 128 UG 2002 ist zwingender Natur und bezweckt sozialen Schutz durch Festlegung eines Mindeststandards


Schlagworte: Arbeitsrecht, Kollektivvertrag, Schutzgedanke, Vertragsbedienstete
Gesetze:

§ 128 UG 2002, § 108 UG 2002, VBG

In seinem Beschluss vom 25.01.2006 zur GZ 9 ObA 129/04t hatte sich der OGH mit der Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes auf ehemalige Vertragsbedienstete auseinanderzusetzen:

Mit dem Inkrafttreten des UG 2002 wurden die Bediensteten des Bundes Arbeitnehmer jener Universitäten, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sollen als Vertragsschablone dienen, wobei die Normen des Angestelltengesetzes anzuwenden sind, soweit diese für den Arbeitnehmer günstiger sind. Nachdem im Falle neu begründeter Angestelltenverhältnisse der Mindeststandard des VBG 1948 nicht eingehalten wurde, sondern eine ungünstigere Regelung getroffen wurde, erhob die Gewerkschaft öffentlicher Dienst ein umfangreiches Feststellungsbegehren.

Der OGH hat dazu ausgeführt: Abweichend von der ursprünglichen Absicht, die Bestimmungen des VBG als Kollektivvertrag weiter gelten zu lassen, entschied sich der Gesetzgeber für die Schaffung einer einzelvertraglichen Geltung. Demnach sind diese Bestimmungen zwingender Inhalt des Arbeitsvertrages der übergeleiteten Angestellten und gehen als speziellere Norm den Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts vor. Kollektivverträge zielen grundsätzlich auf die Gewährung von sozialem Schutz ab. Da ursprünglich eine kollektivvertragliche Geltung der Bestimmungen des VBG vorgesehen war, ist anzunehmen, dass dieser Schutzgedanke erhalten bleiben soll, da § 128 UG 2002 zwingender Natur ist und nur in Ausnahmefällen geändert werden kann.