14.08.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abfertigung - zur Wirksamkeit einer Vereinbarung gem § 47 Abs 1 BMSVG

Auch vor dem 01.01.2003 geschlossene Vereinbarungen über die Geltung des BMSVG sind rechtswirksam


Schlagworte: Abfertigung, Übergangsvereinbarung, Mitarbeitervorsorgekasse
Gesetze:

§ 47 Abs 1 BMSVG

GZ 8 ObA 31/08d, 27.05.2008

Zwischen den Streitteilen wurde noch vor Inkraftreten des BMVG eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen, dass sich die Abfertigungsansprüche des Klägers nicht mehr nach den Bestimmungen des AngestelltenG richten, sondern gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse geltend zu machen sind. Der Kläger vertritt nun die Auffassung, diese Vereinbarung sei unwirksam, da sie vor dem 01.01.2003 getroffen worden sei und damit gegen § 47 Abs 1 BMSVG verstoße.

OGH: Die Regelung des § 47 Abs 1 BMSVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass schriftliche Vereinbarungen, die vor dem 01.01.2003 geschlossen wurden, damit nichtig sind. Das bedeutet, dass auch solche Vereinbarungen gültig sind, die vor diesem Zeitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wurden und deren Wirksamkeit mit 01.01.2003 festlegen. Das entspricht auch dem Regelungszweck der Norm, dass neben neu begründeten Arbeitsverhältnissen auch bereits bestehende erst ab diesem Zeitpunkt der neuen Regelung unterstellt werden können.