OGH: Verweisungstätigkeit und unzumutbarer sozialer Abstieg
Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt
§ 273 Abs 1 ASVG
GZ 10 ObS 73/08w, 10.06.2008
OGH: Ein Angestellter darf innerhalb seiner Berufsgruppe nur auf Berufe verwiesen werden, die für ihn nicht mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden sind. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten beimisst. Maßgeblich sind die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt. Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden. In diesem Sinn wird in stRsp die Auffassung vertreten, dass die Verweisung von Angestellten auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen.