21.08.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Urlaubsanspruch des freigestellten Betriebsratsmitglieds

Die Tätigkeit des von der Arbeitspflicht freigestellten Betriebsratsmitglieds ist betriebs- und arbeitsbezogen und hindert einen Anspruch auf Freistellung von dieser Verpflichtung zu Erholungszwecken und damit auf Urlaub nicht


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Urlaubsanspruch, Betriebsratsmitglied, Freistellung
Gesetze:

§ 116 ArbVG, § 117 ArbVG

GZ 8 ObA 20/08m, 27.05.2008

Das Begehren des Klägers richtet sich auf Abfindung seines während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht konsumierten Erholungsurlaubes. Dieser Anspruch wurde von der beklagten ÖBB-Personenverkehr AG der Höhe nach außer Streit gestellt, dem Grunde nach jedoch abgelehnt. Als dienstfreigestellter Betriebsrat habe der Kläger keinen Anspruch auf nicht verbrauchten Urlaub. Er habe lediglich eine zeitliche Mehrleistung erbracht, die der Belegschaft zugute gekommen sei, indem er den Erholungsurlaub nicht angetreten sei. Von den Vorinstanzen wurde dem Klagebegehren stattgegeben.

OGH: Dienstverhältnisse, die durch Dienstordnungen geregelt werden, die als durch Einzelvertrag wirksam werdende Vertragsschablonen zu qualifizieren sind, unterliegen nicht dem Urlaubsgesetz. Die Bestimmung des § 116 ArbVG sieht einen Anspruch des Betriebsratsmitglied auf Freistellung zur Erfüllung seiner Obliegenheiten bei gleichzeitigem Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts vor. Ergänzend dazu regelt § 117 ArbVG diese Freistellung in Bezug auf die Anzahl der zu vertretenen Arbeitnehmer, da ab einer gewissen Größe der Belegschaft anzunehmen ist, dass die Vertretung deren Interessen die Erfüllung der sonstigen Arbeitspflichten unterbindet. Die Gewährung der erforderlichen Freizeit nach § 116 ArbVG als auch die pauschalierte Freistellung nach § 117 ArbVG knüpfen an die Verpflichtung zur Arbeitsleistung an. Diese besteht im Falle des Urlaubes jedoch nicht. Der Anspruch auf Urlaub richtet sich gegen den Arbeitgeber und soll auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern eine Erholungsmöglichkeit verschaffen, sodass im Falle mangelnden Verbrauchs ein Anspruch auf Abfindung besteht.