21.08.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Kündigung eines begünstigten Behinderten

Die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung eines begünstigten Behinderten kann nicht als nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung qualifiziert werden und dieser Rechtswirksamkeit verleihen


Schlagworte: Kündigung, begünstigter Behinderter, Zustimmung, Voraussetzungen
Gesetze:

§ 8 Abs 2 BEinstG

GZ 9 ObA 186/07d, 07.05.2008

Der Kläger ist Dienstnehmer des Landes Steiermark und als solcher der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH zur Dienstleistung zugewiesen. Dieses Dienstverhältnis wurde mit der erforderlichen Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt, wobei der Bescheid jedoch irrtümlich nicht an das Land Steiermark als Dienstgeber, sondern an die KAGes gerichtet war. Infolge der vom Kläger erhobenen Rechtsmittel wurde dieser Formfehler behoben und die Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung neuerlich bestätigt.

OGH: Der OGH hat in seiner Entscheidung zu 8 ObA 7/00p über einen ähnlichen Sachverhalt entschieden, wobei jedoch ein gravierender Unterschied darin zu sehen ist, dass im gegenständlichen Fall durch die Berufungskommission, an deren Entscheidung sich der Bescheid der Behindertenausschusses zu orientieren hat, ausgesprochen wurde, dass nach Berichtigung der Parteienbezeichnung die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung gegeben seien. Daher kann eine nachträgliche Zustimmung iSd § 8 Abs 2 2. Satz BEinstG nicht vorliegen. Die Kündigung des Klägers verfügt über keine Rechtswirksamkeit, womit das Klagebegehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses seine Berechtigung hat.