04.09.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Erwerbsunfähigkeit gem § 133 Abs 2 GSVG - zur Frage, ob die Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten am selben Standort als jeweils eigenständige Unternehmen oder als Gesamtunternehmen zu werten sind

Die Erwerbsunfähigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten der zuletzt durch den Versicherten ausgeübten Tätigkeit nur auf einen Teilbereich einer entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen


Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Pensionsversicherung, Erwerbsunfähigkeitspension, Berufsschutz, Verweisung
Gesetze:

§ 133 Abs 2 GSVG

GZ 10 ObS 40/08t, 10.06.2008

Der Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension der Klägerin wurde durch die beklagte Pensionsversicherungsanstalt abgewiesen. Von den Vorinstanzen wurde die gegen den Bescheid erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ein Unternehmen mit mehreren Zweigen geführt und es sei ihr aufgrund des festgestellten Leistungskalküls immer noch möglich, in einem dieser Bereiche ohne Gefährdung ihrer Gesundheit weiterhin tätig zu sein.

OGH: Unter der persönlichen Arbeitsleistung, die zur Aufrechterhaltung der Rentabilität eines Betriebes erforderlich ist, fällt sowohl die manuelle als auch dispositive Tätigkeit des Versicherten. Die Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 2 GSVG liegt nicht vor, wenn es dem Versicherten möglich ist, die zuletzt ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit auch weiterhin auszuüben. Ein Berufsschutz wird durch diese Bestimmung nicht gewährt, sondern es wird festgelegt, dass bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit bei Versicherten ab dem 50. Lebensjahr nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig ist, dh der Versicherte kann auf jede sonstige selbständig ausgeübte Erwerbstätigkeit verwiesen werden, sofern sie die gleichen oder ähnliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Die Verweisung ist selbst dann möglich, wenn sich diese Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf einen Teilbereich einer Erwerbstätigkeit beziehen. Lediglich der Erwerb völlig neuer Kenntnisse wird als unzumutbar angesehen.