11.09.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Verweisbarkeit eines selbständig tätigen Bäckermeisters von einem Klein- auf einen Großbetrieb

Die Verweisung gem § 133 Abs 2 GSVG kann sich auch auf eine Tätigkeit mit demselben Unternehmensgegenstand in einer modifizierten Betriebsform erstrecken


Schlagworte: Sozialrecht, selbständig, Erwerbsunfähigkeit, Verweisung
Gesetze:

§ 133 Abs 2 GSVG

GZ 10 ObS 57/08t, 26.06.2008

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension wurde von der beklagten Partei mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne als bislang selbständig tätiger Bäckermeister nicht nur auf die Führung einer kleinen oder mittleren Kleinbäckerei, sondern auch auf einen Großbetrieb verwiesen werden.

OGH: Nach der im § 133 Abs 2 GSVG für Kleingewerbetreibende ab der Vollendung des 50. Lebensjahres vorgesehenen qualifizierten Verweisung ist auf Berufe mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie bei der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit abzustellen, auch wenn diese nur einen Teilbereich umfassen. Die Betriebsführung muss allerdings wirtschaftlich vertretbar sein. Die Verweisungstätigkeit ist von der bisher ausgeübten Tätigkeit, faktischen oder rechtlichen Hindernissen und der bisherigen Betriebsstruktur unabhängig. Es ist folglich auch nicht darauf abzustellen, ob ein bestehender Betrieb übernommen oder umstrukturiert werden muss oder ein Betrieb neu gegründet werden muss, um den Verweisungsberuf ausüben zu können.