17.03.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Es gibt zwar kein Grundrecht auf Wahrung wohl erworbener Rechte, dennoch ist bei der Minderung erworbener Rechte unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes der Vertrauensschutz zu berücksichtigen


Schlagworte: Betriebsvereinbarung, Sachlichkeit, Vertrauen, Verhältnismäßigkeit, Pension
Gesetze:

ArbVG

In seiner Entscheidung vom 25.01.2006 zur GZ 9 ObA 57/05f hatte sich der OGH mit der Minderung erworbener Rechte auseinander zu setzen:

Für die Klägerin, die seit 1973 bei der Beklagten beschäftigt war, galt eine BV von 1980, in der der Ruhegenuss der definitiv Gestellten geregelt war. Aufgrund von Sanierungsmaßnahmen wurde 1995 eine neue BV abgeschlossen, wonach die Anwartschaftsrechte auf eine Pensionskasse übertragen wurden. Die Klägerin unterfertigte auch eine Erklärung hins. der geänderten Pensionsregelung. Die geänderte Betriebspension brachte der Klägerin eine Verschlechterung von rd. 40 %. Der OGH führte dazu aus: Bei der Abänderung einer BV zu Lasten eines Dienstnehmers müssten grundsätzlich die Grenzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Sachlichkeit der Maßnahme sei zwar gegenständlich gegeben (wirtschaftliche Sanierung und Erweiterung der Ruhegenuss-Anspruchsberechtigten), es liege jedoch ein unverhältnismäßiger Eingriff vor. Unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Klägerin (22 Jahre) und der Zugehörigkeit zum alten Pensionssystem (10 Jahre) liege ein überraschender und schwerwiegender (rd. 40 %) Eingriff in die Vertrauensposition der Klägerin vor, weshalb die neue Regelung gegenüber der Klägerin nichtig sei.