25.09.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abänderung von Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln

Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, können auch zu Lasten der Arbeitnehmer des Betriebs abgeändert werden; die Partner der Betriebsvereinbarung müssen dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit beachten


Schlagworte: Betriebsvereinbarung, Betriebspension
Gesetze:

§§ 29 ff ArbVG

GZ 8 ObA 47/08g, 10.07.2008

OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Arbeitnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit beachten müssen. Dies fußt nach stRsp auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen durchschlagen und einwirken. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrats erfolgen können.