25.09.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Insolvenzausfallgeld für Verfahrenskosten betreffend den Rückersatz der Ausbildungskosten?

Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen iSd § 1 Abs 2 Z 1 bis Z 3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten iSd § 1 Abs 2 Z 4 IESG


Schlagworte: Sozialrecht, Insolvenz-Ausfallgeld, Ersatz der Ausbildungskosten, Passivprozess
Gesetze:

§ 1 Abs 2 IESG

GZ 8 ObS 8/08x, 10.07.2008

Der Kläger war vom 20. 1. 1997 bis 31. 8. 1998 als Pilot bei einem Luftfahrtunternehmen beschäftigt. Mit Klage vom 27. 8. 2001 begehrte der Arbeitgeber des Klägers von diesem die Rückzahlung "bevorschusster Ausbildungskosten" von 280.000 ATS. Mit Beschluss des HG Wien vom 12. 5. 2003 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet und das arbeitsgerichtliche Verfahren unterbrochen. Die beklagte Partei lehnte den Antrag des Klägers vom 4. 6. 2003 auf Insolvenzausfallgeld für die Kosten des Verfahrens betreffend den Rückersatz der Ausbildungskosten und Kosten der Forderungsanmeldung von insgesamt 4.571,67 EUR ab.

OGH: Ansprüche, die ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, die also ohne die Arbeitsleistung selbst nicht denkbar wären, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen, zählen zu den sonstigen Ansprüchen gem § 1 Abs 2 Z 3 IESG.

Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Rückerstattung von Ausbildungskosten waren bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des OGH. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich jedenfalls um Kosten handelt, die vom Arbeitgeber tatsächlich für die Ausbildung des Arbeitnehmers aufgewendet wurden, es sich somit um einen Anspruch des Arbeitgebers handelt. Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG gesichert; darunter fallen uU auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung.

Vorliegend begehrt der Kläger allerdings Insolvenzausfallgeld ausschließlich für die Kosten eines Passivprozesses, in dem der Arbeitgeber auf Rückersatz von Ausbildungskosten klagte. Mag auch ein derartiger Anspruch seine Wurzeln im Arbeitsverhältnis haben, handelt es sich doch jedenfalls um eine Forderung des Arbeitgebers, die schon begrifflich nicht nach § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG gesichert sein kann.

Der OGH hat erst jüngst klargestellt, dass Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, weder zu den gesicherten Hauptansprüchen iSd § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten iSd § 1 Abs 2 Z 4 IESG zählen. Nichts anderes kann aber für den Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten gelten. Auf die Frage, ob die Rückforderung des während der Ausbildung fortgezahlten Entgelts einer anderen Beurteilung unterliegt, ist hier nicht einzugehen, weil es insoweit an einem entsprechenden Vorbringen des Klägers im gesamten Verfahren fehlt.