16.10.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 3 Abs 1 ASchG - zur Haftung für die betrieblichen Organisation durch den Arbeitgeber

Unterlässt der Arbeitgeber effektive Vorkehrungen zur Verhinderung der Inbetriebnahme eines KFZ durch einen nicht qualifizierten Lenker, liegt darin ein Verstoß gegen seine Verpflichtung, für eine geeignete Organisation iSd § 3 Abs 1 ASchG zu sorgen


Schlagworte: Arbeitnehmerschutz, Fürsorgepflicht, Organisation, Lenkerberechtigung
Gesetze:

§ 1157 Abs 1 ABGB, § 3 Abs 1 ASchG, § 14 Abs 1 ASchG, § 333 Abs 3 ASVG

GZ 9 ObA 143/07f, 05.06.2008

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt begehrt Ersatz für die iZm einem Verkehrsunfall geleisteten Bestattungs- und Überführungskosten sowie einer Waisenrente. Dieses Begehren stützt sich auf den Umstand, dass die beklagte Baugesellschaft das Unfallfahrzeug einem Dienstnehmer überlassen habe, der keine Lenkerberechtigung besaß und es in schuldhafter Weise unterlassen habe, sich davon zu überzeugen, dass der Dienstnehmer über eine entsprechende Qualifikation zur Lenkung eines KFZ verfügt.

OGH: Der Arbeitgeber ist gem § 1157 ABGB verpflichtet, seinen Betrieb derart zu organisieren, dass Leben und Gesundheit seiner Arbeitnehmer einschließlich überlassener Arbeitskräfte möglichst geschützt werden. Diese Verpflichtung wird durch die im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geregelte Organisations- und Unterweisungsverpflichtung des Arbeitgebers noch weiter konkretisiert. Indem die beklagte Partei es unterlassen hat, die Lenkerberechtigung und die Qualifikation ihrer Arbeitnehmer zu überprüfen, um dadurch einen sicheren Transport von Arbeitnehmern zu gewährleisten, wurde die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht verletzt.