OGH: Mutterschutz - führt ein mündliches Teilzeitbeschäftigungsbegehren nur zu einer Teilzeitvereinbarung nach § 19d AZG, somit ohne Kündigungsschutz?
Das nur mündlich begehrte Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin führt dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt und es letztlich zu einer Vereinbarung über eine Teilzeit kommt
§ 15j Mutterschutzgesetz, § 19d AZG
GZ 9 ObA 80/07s, 20.08.2008
OGH: Ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz führt trotz des Schriftlichkeitsgebots des § 15j MuttSchG dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu vereinbaren kein ernster Zweifel bestehen kann.