16.10.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zustimmungsrecht des Betriebsrates bei Einführung, Auswertung und Verwendung von Führungskraft-Beurteilungsbögen

Für die Beurteilung von Arbeitnehmern im Hinblick auf eine konkrete und unmittelbare betriebliche Verwendung ist die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich


Schlagworte: Betriebsvereinbarung, Bewerbung, Mitarbeiterbeurteilung, Interessensabwägung
Gesetze:

§ 96a Abs 1 Z 2 ArbVG

GZ 9 ObA 95/08y, 20.08.2008

Der Betriebsrat begehrt iZm einer im Hinblick auf die Personalrekrutierung für einen in Bau befindlichen neuen Betrieb durchgeführte Potentialanalyse der Bewerber die dabei erstellten Führungskraft-Beurteilungsbögen zu beseitigen und zu vernichten. Die Einführung und Verwendung von Personalbeurteilungsbögen sei an das Vorliegen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung geknüpft. Nach Ansicht des Arbeitgebers sei jedoch diese Beurteilung durch die betriebliche Verwendung gedeckt, sodass eine Zustimmung des Betriebsrates von vornherein nicht notwendig sei.

OGH: Nach eingehender Darstellung verschiedener Lehrmeinungen zu der Frage, inwieweit für die Einführung von Beurteilungssystemen die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist, spricht auch der erkennende Senat aus, dass es sich dabei um eine im Einzelfall durchzuführende Interessensabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits handelt. Eine Beurteilung iZm der Bewerbung für eine konkrete Tätigkeit, die aufgrund der damit verbundenen hohen Verantwortung nicht nur fachliche, sondern auch persönliche und soziale Kompetenz erfordert, liegt im Interesse des Dienstgebers und ist daher auch ohne Zustimmung des Betriebsrates zulässig.