16.10.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Erwerb von Berufsschutz im Falle bereits vorliegender Leistungseinschränkung

Der Berufsschutz ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte von vornherein nicht in der Lage war, die Tätigkeit auszuüben


Schlagworte: Sozialrecht, Pensionsversicherung, geminderte Arbeitsfähigkeit, Berufsschutz
Gesetze:

§ 255 ASVG

GZ 10 ObS 85/08k, 24.07.2008

Während seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker zog sich der Kläger derart schwere Verletzungen zu, dass er diesen Berufswunsch aufgeben musste und stattdessen zu einer Lehre als Einzelhandelskaufmann wechselte. Auch diese Tätigkeit konnte jedoch in Folge aufgrund des vorliegenden, eingeschränkten Leistungskalküls nicht ausgeübt werden. Der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass eine in das Erwerbsleben eingebrachte geminderte Arbeitsfähigkeit den Eintritt des Versicherungsfalles und damit einen Leistungsanspruch ausschließe.

OGH: Maßgebliche Voraussetzung für den Berufsschutz ist, dass es dem Versicherten aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit überhaupt möglich war, diese auszuüben und sich erst nachfolgend diese Leistungsfähigkeit verschlechtert hat. Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit kann daher nicht eintreten, wenn der Versicherte schon bei Aufnahme der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht in der Lage war, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt zu werden und die eingeschränkte Leistungsfähigkeit damit bereits in das Versicherungsverhältnis eingebracht wurde.