23.10.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Beistellung von Sacherfordernissen gem § 72 ArbVG - Sekretärin, Laptop und Mobiltelefon für den Betriebsrat?

Der Umfang der Beistellungspflicht ist anhand einer Interessenabwägung zu bestimmen; sowohl Sekretärin, Computer als auch Telefone stellen unzweifelhaft Sacherfordernisse iSd § 72 ArbVG dar


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Betriebsrat, Beistellung von Sacherfordernissen, Sekretärin, Computer, Mobiltelefon
Gesetze:

§ 72 ArbVG

GZ 9 ObA 89/07i, 20.08.2008

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beklagte (sie betreibt ein Unternehmen mit ca 650 Angestellten) verpflichtet ist, dem klagenden Betriebsrat eine Schreibkraft im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, einen Laptop mit Drucker sowie ein Mobiltelefon unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

OGH: Gem § 72 ArbVG hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des Betriebsrats angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die Beistellung einer Sekretariatskraft ist nicht nur vom Wortlaut des § 72 ArbVG (arg: "Kanzlei- und Geschäftserfordernisse") erfasst, sie entspricht auch dem Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung, die erkennbar darauf abzielt, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats zu ermöglichen, indem der Betriebsinhaber dazu verhalten wird, die hierfür notwendigen logistischen Voraussetzungen zu schaffen.

Es entspricht der Rechtsprechung, dass der Umfang der Beistellungspflicht anhand einer Interessenabwägung zu bestimmen ist. Demnach sind die Bedürfnisse des Betriebsrats einerseits und die Größe des Betriebs andererseits gegeneinander abzuwägen, wobei das gesetzliche Kriterium der "Größe des Betriebs" iSd wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers zu verstehen ist.

Bei Vornahme der Interessenabwägung sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen, wobei auf den Umfang und Schwierigkeitsgrad der konkret durchzuführenden, auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gerichteten Tätigkeiten abzustellen ist. Maßstab für den Umfang dieser Aufgaben ist insbesondere die Zahl der Mitarbeiter und die räumliche Ausdehnung des Betriebs bzw dessen räumliche Zersplitterung. Die Aufgaben des Betriebsrats sind dabei, je nachdem, ob sie in den Kernbereich der Kompetenzen des Betriebsrats fallen oder lediglich "Nebenfunktionen" betreffen, unterschiedlich zu gewichten.

Auch ist der in der Literatur vertretenen Meinung beizupflichten, dass dem Betriebsrat in Phasen der Umstrukturierung und bei Betriebsänderungen im Regelfall ein größeres Bedürfnis an Bürokapazitäten zukommt, als in Phasen des regelmäßigen Betriebsablaufs. Ein weiteres für die Interessenabwägung relevantes Kriterium ist die Betriebsüblichkeit der begehrten Sacherfordernisse.

Hinsichtlich der Beistellung von Laptop und Mobiltelefon ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl Computer als auch Telefone unzweifelhaft Sacherfordernisse iSd § 72 ArbVG darstellen. Weiters ist der Begriff der Kanzlei- und Geschäftserfordernisse insofern dynamisch zu interpretieren, als er dem jeweiligen Stand der technologischen Entwicklung anzupassen ist, sodass grundsätzlich auch die Beistellung eines Laptops bzw eines Mobiltelefons aus dem Titel des § 72 ArbVG begehrt werden kann. Ob die Beistellung in concreto auch tatsächlich erforderlich ist, ist dabei freilich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgaben des Betriebsrats (- man denke beispielsweise an die termingebundenen Mitwirkungen nach § 105 ArbVG -) oft seine rasche Erreichbarkeit bedingen, was insbesondere dann, wenn sich das freigestellte Betriebsratsmitglied - wie hier aufgrund der örtlichen Zersplitterung des Betriebs - sehr oft nicht in der Zentrale des Betriebs aufhalten wird, die Beistellung eines Mobiltelefons erforderlich macht. Die von der Beklagten eingewendete mangelnde Betriebsüblichkeit des Mobiltelefons ist in diesem Zusammenhang zwar ein Anhaltspunkt, der in die Interessenabwägung einfließen muss, jedoch kein absolutes Kriterium.