23.10.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Subüberlassung

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Subunterlassung ist die uneingeschränkte Arbeitgeberstellung des Überlassers


Schlagworte: Arbeitskräfteüberlassung, Subüberlassung, Zulässigkeit, Haftung, Entgelt
Gesetze:

§ 3 AÜG

GZ 9 ObA 91/07h, 09.07.2008

OGH: Eine Subunterlassung liegt vor, wenn der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft nicht direkt im eigenen Betrieb einsetzt, sondern die Arbeitsleistung tatsächlich gegenüber einem zweiten Beschäftiger erbracht wird. Die Bestimmungen des AÜG enthalten keine Regelung im Hinblick auf die Subunterlassung. In der Lehre stellt die Frage nach deren rechtlicher Zulässigkeit ein strittiges Thema dar. Den Ausführungen Mazals zu diesem Thema folgend ist auch laut OGH davon auszugehen, dass die Arbeitgeberpflichten sowohl den Überlasser als auch den Erst-Beschäftiger treffen, um die überlassene Arbeitskraft iSd Regelungsziele des Arbeitskraftüberlassungs- und des Arbeitsmarktförderungsrechts ausreichend zu schützen. Der Entgeltanspruch richtet sich nach dem Gesetz und den für Überlasser und Beschäftiger geltenden Kollektivverträgen. Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Überlasser und dem Arbeitnehmer geschlossen, sodass der Überlasser die vorrangige Haftung für die Entgeltansprüche trägt, während der Beschäftiger als Bürge bzw Ausfallsbürge haftet. Das Gesetz sieht weder eine Differenzierung noch eine Sonderregelung für die Subüberlassung vor.