17.03.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Erheblichkeit der Nichteinhaltung der pflichtgemäßen Arbeitszeit ist nach der Dauer der versäumten Zeit, der Dringlichkeit der zu erledigenden Aufgaben, dem Umfang des nicht eingetretenen Arbeitserfolges oder sonstiger dem Betrieb dadurch zugefügter Nachteile zu beurteilen


Schlagworte: Arbeitsrecht, Entlassung, Nichteinhaltung der Arbeitszeit, Erheblichkeit
Gesetze:

§ 82 lit f zweiter Fall GewO 1859, § 27 Z 4 AngG

In seinem Erkenntnis vom 25.01.2006 zur GZ 9 ObA 169/05a hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Entlassung wegen unerlaubter Entfernung von der Arbeitsstätte im Ausmaß von 30 Minuten gerechtfertigt ist:

Der Kläger wurde entlassen, nachdem er sich trotz mündlicher und schriftlicher Verwarnung aufgrund vorangegangener Vorfälle wie eigenmächtiger Urlaubsantritt, Verweigerung der Rückgabe von zur Verfügung gestelltem Werkzeug, seinen Arbeitsplatz und das Betriebsgelände unerlaubt verlassen hatte. Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, weil der Kläger keinen Entlassungsgrund gesetzt habe, vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass der Kläger seine Pflichten beharrlich vernachlässigt habe und die Entlassung zu Recht erfolgt sei.

Der OGH führte dazu aus: Die pflichtwidrige und schuldhafte Nichteinhaltung der pflichtgemäßen Arbeitszeit kann nur dann zu einer gerechtfertigten Entlassung führen, wenn diese Versäumnis erheblich war. Dabei ist jedoch nicht auf die absolute Dauer der Zeit abzustellen, in welcher die Dienstleistung zu erbringen gewesen wäre, sondern auf die Bedeutung der Arbeitsleistung, die zu erbringen gewesen wäre. Eine solche Erheblichkeit liegt nicht vor, wenn der Dienstnehmer keine Arbeiten mehr zu verrichten, sondern lediglich anwesend zu sein braucht.