20.11.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Kündigungsentschädigung iZm Provisionen

Auch entgangene Provisionsansprüche sind anlässlich einer vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu entschädigen


Schlagworte: Kündigung, Entlassung, Provisionen, Kündigungsentschädigung
Gesetze:

§§ 1159 ff ABGB, §§1162 ff ABGB

GZ 9 ObA 17/08b, 20.08.2008

Die Klägerin war als Versicherungsvermittlerin für die beklagte Partei tätig, von welcher aus gewerbe- und sozialversicherungsrechtlichen Motiven verschiedene Kommanditerwerbsgesellschaften gegründet wurden. Nach der Behauptung der Klägerin habe es sich lediglich um Scheinkonstruktionen gehandelt. Von den beiden Vorinstanzen wurde festgestellt, dass die Klägerin als freie Dienstnehmerin für die beklagte Partei tätig gewesen und die Entlohnung auf einer reinen Provisionsbasis erfolgt sei, dh kein monatliches Fixum vereinbart oder gezahlt wurde. Fraglich ist in dem Zusammenhang, inwieweit im Falle einer Provisionsvereinbarung eine Kündigungsentschädigung zusteht.

OGH: Eine fristwidrige Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung begründet auch im Falle eines freien Dienstvertrages einen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Deren Zweck besteht darin, jenen Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Beendigung des Vertragsverhältnisses eingetreten wäre. Für den Fall, dass die Entlohnung nur in Form von Provisionen ohne vereinbartes Fixgehalt erfolgt, sind daher bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die entgangenen Provisionen in Form der Kündigungsentschädigung zu ersetzen. Die Bemessung erfolgt im Zweifel nach dem Durchschnitt der zuletzt erhaltenen Provisionen.