20.11.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Anwendungsbereich kollektivvertraglicher Verfallsklauseln

Ein Verhalten, das keinen typischen und spezifischen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufweist, ist von einer Verfallsklausel nicht erfasst


Schlagworte: Kollektivvertragliche Verfallsklausel, Zusammenhang, Schadenersatz
Gesetze:

§ 1162d ABGB, § 34 Abs 1 AngG, Art XX KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, Art XII Z2 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe

GZ 9 ObA 31/08m

Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ersatz von Detektivkosten, nachdem sich herausgestellt hat, dass der Beklagte unter Verwendung eines firmeneigenen LKW Paletten von einem anderen Unternehmen gestohlen hat. Strittig ist in dritter Instanz, ob die Ansprüche des Dienstgebers gemäß Art XII Z 2 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe bereits verfallen sind, weil diese Bestimmung eine schriftliche Geltendmachung binnen 3 Monaten vorschreibt.

OGH: Der Anwendungsbereich kollektivvertraglicher Verfallsklauseln erstreckt sich nur auf solche Ansprüche, die in einem spezifischen und typischen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Liegt dieser Zusammenhang nicht vor und weist ein Verhalten keinen typischen sondern nur einen zufälligen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis auf, ist die Verfallsklausel auf solche Schadenersatzansprüche nicht anwendbar.