04.12.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bewirkt der Abschluss des Unternehmenskaufvertrags automatisch den Betriebsübergang?

Ein Betriebsübergang ist dann als vollzogen zu betrachten, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb oder Betriebsteil und damit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen auf den Erwerber übergegangen sind


Schlagworte: Betriebsübergang, Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs, Unternehmenskaufvertrag, tatsächliche Verfügungsgewalt
Gesetze:

§ 3 AVRAG

GZ 8 ObS 5/08f, 02.09.2008

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, also der Unternehmenskaufvertrag, automatisch den Betriebsübergang bewirkte.

OGH: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, der zu einem ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse gem § 3 Abs 1 AVRAG führt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Übergangs der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit iZm dem Übergang.

Nach herrschender Auffassung ist ein Betriebsübergang dann als vollzogen zu betrachten, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb oder Betriebsteil und damit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen auf den Erwerber übergegangen sind. Es ist somit auf die tatsächliche Übernahme der arbeitstechnischen Organisations- und Leitungsmacht durch den Erwerber abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt durchaus zwischen dem Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts und dem Vollzug des Verfügungsgeschäfts liegen kann. Auch der EuGH stellt auf den Übergang des Unternehmens ab, also auf jenen Zeitpunkt, ab welchem der neue Inhaber den Betrieb unter Bewahrung seiner Identität weiterführt.