04.12.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Verzicht auf Möglichkeit der Entlassung (bzw Kündigung nach VBG) bei vorheriger Ermahnung?

Hat der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte Vorfälle (bloß) zum Anlass für eine Ermahnung genommen, kann diese Erklärung nur dahin verstanden werden, dass der Dienstgeber auf das Recht, den Dienstnehmer wegen dieses Verhaltens zu entlassen (bzw wie hier nach dem VBG zu kündigen), verzichtet hat


Schlagworte: Entlassung, Ermahnung, Verzicht, Vertragsbedienstetenrecht, Kündigung
Gesetze:

§ 27 AngG, § 32 VBG

GZ 8 ObA 53/08i, 14.10.2008

OGH: Hat der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte Vorfälle (bloß) zum Anlass für eine Ermahnung genommen, kann diese Erklärung nach herrschender Lehre und stRsp nur dahin verstanden werden, dass der Dienstgeber auf das Recht, den Dienstnehmer wegen dieses Verhaltens zu entlassen (bzw wie hier nach dem VBG zu kündigen), verzichtet hat. Nur ein danach eingenommenes oder allenfalls ein dem vorgesetzten Dienstgeber erst später zur Kenntnis gelangtes Verhalten könnte in einem solchen Fall die Kündigung rechtfertigen.