OGH: Zulässigkeit der Unsicherheitseinrede iZm der Arbeitskräfteüberlassung
Die Erhebung der Unsicherheitseinrede beschränkt sich auf die im funktionellen Synallagma stehenden Gegenleistungen des Dienstverschaffungsvertrages
§ 14 AÜG
GZ 2 Ob 261/07g, 24.09.2008
Der Masseverwalter begehrte von der beklagten Partei das Entgelt für die Bereitstellung von Arbeitskräften durch die im Konkurs befindliche Überlasserin. Diese verweigerte jedoch unter Berufung auf die sich aus § 14 AÜG ergebende Haftung als Bürgin die Begleichung dieser Forderung. Von den Vorinstanzen wurde dem Klagebegehren stattgegeben. Die Unsicherheitseinrede erfasse keine Schutzpflichten.
OGH: Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung bleibt der Überlasser Arbeitgeber und ist als solcher zur Entgeltzahlung verpflichtet. Die Unsicherheitseinrede betrifft stets nur die im Austauschverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten, die bei der Arbeitskräfteüberlassung in der Bereitstellung der Arbeitskräfte und Zahlung des vereinbarten Entgelts bestehen. Die Bestimmung des § 14 AÜG stellt eine Schutznorm zugunsten der überlassenen Arbeitskräfte und der Sozialversicherungsträger dar. In Übereinstimmung mit den Lehrmeinungen steht dem Beschäftiger im Konkurs des Überlassers keine Unsicherheitseinrede zu, wenn der Überlasser seine vertragliche Verpflichtung bereits erfüllt hat und dem Beschäftiger kein diesbezüglicher Anspruch mehr zusteht.