04.12.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldzuschusses

Der Eintritt einer Rechtsfolge darf nicht von Zufälligkeiten abhängen, insbesondere sind Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen


Schlagworte: Sozialrecht, Kinderbetreuungsgeld, Einkommen, Rückforderung
Gesetze:

§ 2 KBGG, § 8 KBGG, § 12 KBGG, § 13 KBGG und § 31 Abs 2 KBGG

GZ 10 ObS 52/08g, 28.09.2008

Die Klägerin bezog Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, dessen Gewährung von der beklagten Partei widerrufen und mittels Bescheid eine Verpflichtung zum Rückersatz der bezogenen Leistung ausgesprochen wurde, weil die Einkünfte des Lebensgefährten aus Gewerbebetrieb die maßgebliche Grenze überschritten haben. Die klagende Partei stützt ihr Begehren auf den Umstand, dass bereits bei Bewilligung des Zuschusses die Höhe des Verdienstes bekannt gewesen sei und keine ausführliche Aufklärung über die Zuverdienstgrenze erfolgt sei.

OGH: Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist als zusätzliche Unterstützung für einkommensschwache Familien von Einkommensgrenzen abhängig, die sowohl bei der anspruchsberechtigten Person als auch dem Lebenspartner zu beachten sind. Entscheidend sind dabei die auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte, die auch bei selbständig tätigen Personen konkret zuzuordnen sind, indem ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Die Rückforderung der bezogenen Leistung ist von einem Verschulden unabhängig und wird auch durch einen gutgläubigen Verbrauch des Zuschusses nicht ausgeschlossen. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken wurde gegen die §§ 8, 12, 13 und 31 Abs 2 KBGG in deren Stammfassung ein Gesetzprüfungsverfahren beantragt, weil das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen nicht ausreichend berücksichtigt und insofern Zufallsergebnisse vorliegen können.