OGH: Betriebsübergang und Konkursverfahren
Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden
§ 3 AVRAG
GZ 9 ObA 123/08s, 08.10.2008
OGH: Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung gilt § 3 Abs 1 AVRAG nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist hingegen auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber kann die sachliche Rechtfertigung und damit die in Frage gestellte Verfassungskonformität dieser Ausnahmeregelung nicht bezweifelt werden. Das Europarecht ermöglicht eine Ausnahme vom ex-lege-Eintritt des Übernehmers in bestehende Arbeitsverhältnisse dann, wenn ein Insolvenzverfahren vorliegt, welches einerseits den Gläubigerinteressen dient und andererseits stark staatlich gesteuert ist. Dass diese Garantien bei einer außergerichtlichen Übernahme nicht bestehen, liegt wohl auf der Hand.