11.12.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigung wegen mangelndem Arbeitserfolg - Ermahnungen gem § 32 Abs 2 Z 3 VBG

§ 32 Abs 2 Z 3 VBG macht keine zeitlichen Vorgaben und schreibt keinen zeitlichen Mindest- und/oder Maximalabstand zwischen der ersten und der zweiten Ermahnung vor


Schlagworte: Vertragsbedienstetenrecht, Kündigung, Ermahnungen, angemessenen Arbeitserfolgs
Gesetze:

§ 32 VBG

GZ 9 ObA 49/08h, 08.10.2008

Das Dienstverhältnis der Klägerin als Vertragslehrerin des Bundes wurde von der Dienstgeberin gem § 32 Abs 2 Z 3 VBG gekündigt.

OGH: Der in § 32 Abs 2 Z 3 VBG gebrauchte Plural ("Ermahnungen") bedeutet, dass der Kündigung nach dieser Bestimmung zumindest zwei Ermahnungen vorauszugehen haben. Das VBG macht hinsichtlich dieser Ermahnungen weder Vorgaben bezüglich der Form noch der Zeit. Es genügt jede Ermahnung, wenn sie in der Sache begründet ist und vom Vertragsbediensteten ernst genommen werden muss. Die Ermahnungen müssen in einer für den Vertragsbediensteten verständlichen Weise erkennen lassen, in welchen Umständen die Nichterreichung des im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolgs erblickt wird sowie welcher Arbeitserfolg angemessen ist und von ihm erwartet wird.

Die Voraussetzungen des gegenständlichen Kündigungsgrunds können bei einem Lehrer zB dann erfüllt sein, wenn er planlos oder nach veralteten Methoden unterrichtet.

§ 32 Abs 2 Z 3 VBG macht keine zeitlichen Vorgaben und schreibt (anders als beispielsweise § 81 Abs 1 Z 3 BDG) keinen zeitlichen Mindest- und/oder Maximalabstand zwischen der ersten und der zweiten Ermahnung vor.

Das Vorliegen einer Ermahnung, bevor der Dienstgeber zur Kündigung oder Entlassung des Dienstnehmers schreiten darf, ist keine exklusive Voraussetzung des Kündigungsgrunds nach § 32 Abs 2 Z 3 VBG, sondern findet sich bei einer Reihe von Beendigungsgründen. Zweck der Ermahnung ist es va, den Vertragsbediensteten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis zu setzen, ihn zur Einhaltung seiner Pflichten aufzufordern und ihm nochmals Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. Werden zwei Ermahnungen vorgeschrieben, dann sollen mit der zweiten Ermahnung zweifellos die schon mit einer Ermahnung verbundenen Wirkungen verstärkt werden. Berücksichtigt man den Zweck der Ermahnung, dann kann die Frage, ob der gegenständliche zeitliche Ablauf ausreicht, um letztlich sachgemäß über die Verwirklichung des Kündigungsgrunds entscheiden zu können, nicht allgemeingültig für alle Kündigungen nach § 32 Abs 2 Z 3 VBG beantwortet werden. Ihre Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der von der Revisionswerberin angesprochene zeitliche Aspekt hängt nicht bloß von der konkreten Tätigkeit ab, bei der die Erreichung des Arbeitserfolgs in Frage steht, sondern auch davon, in welcher Hinsicht der Vertragsbedienstete den Arbeitserfolg nicht erreicht, in welchem Ausmaß der Arbeitserfolg verfehlt wird und insbesondere welche Anstrengungen der Vertragsbedienstete nach den Ermahnungen unternimmt, um den angemessenen Arbeitserfolg zu erreichen.

Reagiert aber eine Vertragsbedienstete - wie eben die Klägerin - auf die von konkreten Ratschlägen, wie die Leistung verbessert werden könnte, begleiteten Ermahnungen des Dienstgebers überhaupt nicht, dann kann sich der Bedienstete durch die endende Geduld des mit ständigen Beschwerden von Eltern und Schülern konfrontierten Dienstgebers nicht beschwert erachten.