11.12.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Kostenübernahmepflicht des Krankenversicherungsträgers für alternative Heilmittel

Die Übernahme der Kosten für alternative Heilmethoden hängt davon ab, wie erfolgreich die Behandlung gegenüber der schuldmedizinischen Behandlung ist und ob Nebenwirkungen dadurch erheblich verringert werden können


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Krankenversicherung, Krankenbehandlung, Heilmittel, Kostenübernahme
Gesetze:

§ 133 Abs 2 ASVG, § 39 Abs 2 Z 1 ASGG, § 87 Abs 1 ASGG

GZ 10 ObS 68/08k, 09.09.2008

Die Klägerin begehrt vom beklagten Krankenversicherungsträger die Kostenübernahme für alternative Heilmethoden, welche mittels Bescheid mit der Begründung abgelehnt worden war, dass ein objektiver Nachweis der Wirksamkeit dieser Arzneimittel nicht gelungen sei und ein Placeboeffekt den Kriterien des § 133 Abs 2 ASVG nicht entspreche. Im Hinblick auf die Abweisung der Klage führten die Vorinstanzen aus, dass ein Hinweis auf mögliche Nebenwirkungen klassischer Heilmittel noch nicht ausreicht, um eine Kostenübernahmepflicht zu begründen.

OGH: Die Kosten für alternative Heilmethoden sind dann zu übernehmen, wenn schulmedizinische Behandlungsmethoden mit unerwünschten Nebenwirkungen einher gehen, die bei Anwendung von alternativen Methoden ausgeschlossen sind und der gleiche Behandlungserfolg erzielt werden kann. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Krankenbehandlung hat im Einzelfall auch zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Patient betroffen ist. Im sozialgerichtlichen Verfahren besteht für das Gericht die Pflicht, Hinweisen auf bestimmte entscheidungsrelevante Tatsachen nachzugehen und von amtswegen die sich daraus ergebenden Beweise aufzunehmen.