18.12.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur erforderlichen Anzahl von Arbeitsplätzen für die Annahme eines regionalen Arbeitsmarktes

Die Anzahl der im jeweiligen Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze muss so hoch sein, dass sich die Arbeitsmöglichkeiten für den Versicherten faktisch erhöhen


Schlagworte: Sozialrecht, Pensionsversicherung, Invalidität, Verweisung, Berufsschutz, Arbeitsmarkt
Gesetze:

§ 255 Abs 3 ASVG

GZ 10 ObS 51/08k, 09.09.2008

Während das Erstgericht die Klage gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt wurde, abgewiesen hat, gab das Gericht zweiter Instanz der Berufung teilweise Folge und wies lediglich das Mehrbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beklagte Partei zu beweisen habe, dass ein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt hinsichtlich der Verweisungsberufe vorliege und dieser mindestens 40 Arbeitsplätze bieten müsse.

OGH: Um den Versicherten auf eine andere Tätigkeit verweisen zu können, muss ein entsprechender Arbeitsmarkt vorhanden sein, der eine nennenswerte Anzahl an Arbeitsplätzen aufweisen muss, unabhängig davon, ob diese frei oder besetzt sind. Auf den regionalen Arbeitsmarkt ist abzustellen, wenn dem Versicherten eine Verlegung des Wohnsitzes und Wochenpendeln nicht zumutbar ist. Im gegenständlichen Fall stehen dem Kläger, der keinen Berufsschutz genießt, in zwei von einander unabhängigen Verweisungstätigkeiten jeweils mindestens 15 Arbeitsplätze zur Verfügung, die durch tägliches Pendeln erreicht werden können. Die Annahme eines regionalen Arbeitsmarktes ist daher nach Ansicht des Senats gerechtfertigt.