OGH: Zustimmungspflicht des Betriebsrates zu Performance-Management-Systemen
Zielvorgaben führen nicht zum Ausschluss einer generellen Entgeltfindungsmethode
§ 96 Abs 1 Z 4 ArbVG
GZ 9 ObA 144/07b, 08.10.2008
Die Klägerin wendet sich gegen das von der beklagten Partei eingeführte Entlohnungsmodell, das neben einem Fixgehalt auch variable Gehaltsbestandteile vorsieht. Diese Prämien stellen auf individuell zu vereinbarende Ziele ab und sind von der Bewertung durch den jeweiligen Vorgesetzten und dem Unternehmenserfolg abhängig. Da es sich um leistungsbezogenes Entgelt handle, sei die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, die jedoch tatsächlich nicht erteilt worden sei.
OHG: Die Zustimmungspflicht des Betriebsrates hängt davon ab, dass die Prämie neben der Leistungsbezogenheit auch auf einer bestimmten Entgeltfindungsmethode beruht, wobei letzteres nicht zu eng auszulegen ist. Eine subjektive und willkürliche Einordnung ist auszuschließen, wenn die konkreten persönlichen Leistungsziele durch den Vorgesetzten nicht allein subjektiv bewertet werden, sondern eine Orientierung an vorgegebenen Einordnungsschemata zu erfolgen hat. Soweit eine Bewertungsmethode subjektive Elemente enthält, schließt dies eine Entgeltfindungsmethode noch nicht von vornherein aus.