08.01.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Änderung der Rechtsprechung im Hinblick auf den Umfang des Entgeltfortzahlungsanspruchs

Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung wird im Falle einer durchgehenden Dienstverhinderung wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch durch den Beginn eines neuen Arbeitsjahres ausgelöst


Schlagworte: Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfall, Berufskrankheit
Gesetze:

§ 2 Abs 5 EFZG

GZ 8 ObA 44/08s, 14.10.2008

Der Kläger war infolge eines Arbeitsunfalles für einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig und erhielt folgedessen von dem beklagten Arbeitgeber eine entsprechende Entgeltfortzahlung. Die gegenständliche Klage richtet sich über den bereits erhaltenen Betrag hinaus auf die Fortzahlung des Entgelts für weitere 8 Wochen, weil mit dem Beginn des neuen Arbeitsjahres auch ein neuerlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgelöst werde und zwar auch bei einer durchgehenden Arbeitsverhinderung.

OGH: Das EFZG unterscheidet sich von den Regelungen des AngG, indem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf das Arbeitsjahr abstellt. Für den Fall, dass eine Dienstverhinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, ist jedoch im § 2 Abs 5 EFZG eine Regelung vorgesehen, die von jener des Abs 1 leg cit unabhängig ist. Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfolgt anlassbezogen. Das im § 2 Abs 1 EFZG vorgesehene Kontingentsystem ist auf diese Fälle nicht anzuwenden. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung wird daher im Falle einer durchgehenden Dienstverhinderung wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch durch den Beginn eines neuen Arbeitsjahres ausgelöst.