15.01.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG

Selbst Abteilungsleiter können im Hinblick auf ihre Dispositionsbefugnisse im Personalbereich leitende Angestellte sein


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Arbeitnehmer, leitender Angestellter
Gesetze:

§ 36 ArbVG

GZ 9 ObA 148/08t, 29.10.2008

OGH: Als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ist va ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann. Selbst wenn der Einfluss des Angestellten auf eine Betriebsabteilung eingeschränkt ist, kann er in die Interessensphären anderer Arbeitnehmer eingreifen und in einen Interessengegensatz zu diesem geraten. Die Kompetenzen eines leitenden Angestellten können auch auf einen Teilbereich beschränkt sein. Selbst Abteilungsleiter können im Hinblick auf ihre Dispositionsbefugnisse im Personalbereich leitende Angestellte sein. Die Beurteilung ist aber stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.