22.01.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur einzelvertraglichen Anrechnung von Vordienstzeiten iSd § 3 Abs 3 2. Satz IESG

Für die Bemessung der Kündigungsentschädigung sind auch Vordienstzeiten zu berücksichtigen, die einzelvertraglich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind


Schlagworte: Kündigungsentschädigung, Vordienstzeiten, Anrechnung
Gesetze:

§ 20 AngG, § 3 Abs 3 2. Satz IESG

GZ 8 ObS 12/08k, 13.11.2008

Der Kläger begehrt über die ihm für neun Wochen gewährte Kündigungsentschädigung eine weitere Kündigungsentschädigung für die Dauer von fünf Monaten und stützt dieses Begehren auf den Umstand, dass bei dem Wechsel von einem Arbeiter- zu einem Angestelltenverhältnis die Vordienstzeiten voll angerechnet worden seien. Während die Klage durch das Erstgericht abgewiesen wurde, gab das Gericht zweiter Instanz der Berufung Folge, da es sich um tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten handle und diese bei früheren Beendigungsansprüchen keine Berücksichtigung gefunden hätten.

OGH: Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart, dass die geleisteten Vordienstzeiten bei Wechsel von einem Arbeiter- in ein Angestelltenverhältnis angerechnet werden, sind diese bei der Kündigungsentschädigung mit einzubeziehen, sofern sie tatsächlich geleistet wurden und keine Berücksichtigung bei früheren Beendigungsansprüchen erfolgt ist. Dadurch werden zum einen doppelte Anrechnungen, zum anderen Manipulationen ausgeschlossen. Diese Zeiten können auch bei einem anderen Arbeitgeber erworben worden sein, müssen aber jedenfalls tatsächlich zurückgelegt worden sein.