12.02.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld iZm der Wanderarbeitnehmerschaft

Hat ein anderer Mitgliedsstaat, in welchem die Beschäftigung erfolgt, aufgrund dessen vorrangig Familienleistungen zu erbringen, hat der Wohnortstaat lediglich Ausgleichszahlungen zu leisten


Schlagworte: Sozialrecht, Kinderbetreuungsgeld, Familienleistung, Ausgleichszahlung, Beschäftigungsstaat
Gesetze:

§ 2 KBGG, EWG-Verordnung Nr 1408/71 des Rates (Wanderarbeitnehmerverordnung)

GZ 10 ObS 27/08f, 14.10.2008

Die beklagte Gebietskrankenkasse entzog der Klägerin mittels Bescheid das zunächst gewährte Kinderbetreuungsgeld und verpflichtete sie zur Rückzahlung der bereits bezogenen Leistungen. Als Begründung wurde angeführt, dass es an den Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld mangle, weil weder ein Anspruch auf Familienbeihilfe noch eine gleichwertige ausländische Leistung bestehe. Von den Vorinstanzen wurde ausgesprochen, dass Kinderbetreuungsgeld zu gewähren sei, weil dem Ehemann der Klägerin, der in Deutschland erwerbstätig ist, Kindergeld nach deutschem Einkommenssteuergesetz zuerkannt worden sei.

OGH: Ziel der Wanderarbeitnehmerverordnung ist der Ausschluss von Versicherungslücken, Doppelversicherungen und Doppelleistungen, indem jede Person nur einer einzigen Sozialrechtsordnung unterstellt wird. Nach der in der Verordnung für Familienleistungen vorgesehenen Prioritätsregelung ist vorrangig auf den Beschäftigungsort als Anknüpfungspunkt abzustellen, sodass die Rechtsvorschriften dieses Staates zur Anwendung gelangen. Die im Wohnortstaat zustehenden Leistungen ruhen infolge dieses Vorrangs, allerdings nur in der Höhe der im Beschäftigungsstaat gewährten Familienleistungen. Ein darüber hinausgehender Betrag ist in Form einer Ausgleichszahlung zu leisten.