19.02.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Widerrechtlichkeit der Androhung einer Entlassung

Soweit die Gründe für eine angedrohte Entlassung plausibel und objektiv nachvollziehbar sind, liegt kein ungerechtfertigter Druck auf den Arbeitnehmer vor


Schlagworte: Entlassung, Drohung, Widerrechtlichkeit, Rechtfertigung
Gesetze:

§ 870 ABGB, § 27 Abs 1 AngG

GZ 9 ObA 158/08p, 25.11.2008

Dem Kläger, der als Filialleiterstellvertreter beschäftigt war, wurde zunächst die Entlassung angedroht, weil dessen Arbeitgeber mit seiner Arbeitsleistung nicht zufrieden war und die Meldung eines Warendiebstahls nicht gemeldet wurde, allerdings wurde das Arbeitsverhältnis letztendlich einvernehmlich aufgelöst. Mit dem gegenständlichen Verfahren setzt sich der Kläger mit der Behauptung zur Wehr, er habe unter psychischem Druck dieser Beendigung zugestimmt, die somit sittenwidrig sei.

OGH: Durch die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt sich die Frage nach einer Rechtfertigung der Entlassung nicht mehr. Strittig ist demnach allein der Umstand, ob ein Willensmangel bedingt durch unerlaubten Zwang gegeben ist und die Vereinbarung daher angefochten werden kann. Ob die Androhung einer Entlassung widerrechtlich ist, stellt eine Entscheidung des Einzelfalles dar. Soweit objektive und nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen und die Entlassung der Wahrung eigener Interessen des Arbeitgebers dient, ist eine Widerrechtlichkeit auszuschließen.