19.02.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Verjährung bei Übertragung von Pensionsansprüchen

Allein aus der Verkürzung einer Pensionszahlung lässt sich für einen juristischen Laien noch nicht auf einen Kausalzusammenhang mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht schließen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Pensionskasse, Übertragungsvereinbarung
Gesetze:

§ 1489 ABGB

GZ 9 ObA 108/08k, 25.11.2008

Die Schadenersatzforderung des Klägers wird mit dem Umstand begründet, er sei über die Umstellung von einem leistungs- auf ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem durch seinen Arbeitgeber nicht ausreichend informiert worden und hätte dieser Übertragungsvereinbarung nicht zugestimmt, wäre er über die damit verbundenen Risiken bedingt durch die Abhängigkeit des Pensionszuschusses von den Veranlagungserfolgen der Pensionskasse aufgeklärt worden. Die Beklagte erhob dagegen lediglich den Einwand der Verjährung.

OGH: Der Kläger wurde nicht darüber aufgeklärt, dass die Höhe der Pension durch die Umstellung auf ein beitragsorientiertes System von den jeweiligen Veranlagungsergebnissen der Pensionskasse abhängig ist. Es ist dem Kläger dabei als juristischen Laien nicht zumutbar, allein aus der erstmaligen Verringerung der Pension zu erkennen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Umstellung auf eine anderes Pensionskassensystem vorliegt. Die den Geschädigten obliegende Erkundigungspflicht darf nicht überspannt werden. Dem Einwand, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien bereits verjährt, kann daher kein Erfolg beschieden sein.