05.03.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit - zur betriebsbedingten Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG

Es reicht für die Betriebsbedingtheit der Kündigung aus, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers positive Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat; eine Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist nicht erforderlich


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, Kündigungsrechtfertigung, betriebsbedingte Kündigung, positive Auswirkungen auf die Wirtschaftslage
Gesetze:

§ 105 ArbVG

GZ 8 ObA 74/08b, 16.12.2008

Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagten zu einer effizienten Betriebsführung jährlich Geldmittel iHv 1,7 Millionen EUR fehlen. Mit Wegfall der Beschäftigung des Klägers erspart sich die Beklagte zumindest 47.320 EUR jährlich.

OGH: Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigung des Klägers durch betriebliche Erfordernisse begründet ist. Dass angesichts des "Budgetlochs" von 1,7 Millionen EUR jährlich die Kündigung des Klägers die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht beseitigt, stellt hingegen entgegen der Auffassung des Klägers kein Hindernis für die Bejahung der Betriebsbedingtheit der Kündigung dar. Es reicht aus, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers positive Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat.

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der die Beklagte treffenden sozialen Gestaltungspflicht deswegen verneint, weil die einzige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger darin bestünde, ihn im Aufsichtsdienst einzuteilen, wobei er weniger als 50 % seines derzeitigen Einkommens erzielen würde. Im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit des Klägers als ausgebildeter Restaurator ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, es handle sich um eine eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung im Betrieb, in einem solchen Fall müsse der Arbeitnehmer selbst initiativ werden, zumindest vertretbar.