OGH: Schutz des Arbeitnehmers im Fall der Arbeitskräfteüberlassung
Die im Art 3 EVÜ geregelte Möglichkeit der Rechtswahl durch die Parteien steht unter einem Günstigkeitsvorbehalt
§ 7b AVRAG, § 10 AÜG, Art 3 EVÜ
GZ 9 ObA 158/07m, 17.12.2008
Zwischen den Streitparteien wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der als anzuwendendes Rechts jenes des Fürstentums Liechtenstein vorsah, dem Sitz des beklagten Personalvermittlungsunternehmens. Die Klägerin behauptet nun, trotz der enthaltenen Rechtswahl einen Anspruch auf Abfertigung zu haben, da sie ausschließlich in österreichischen Betrieben eingesetzt worden sei und zwingende Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts nicht umgangen werden können.
OGH: Wurde durch die Vertragsparteien eine Rechtswahl getroffen, ist das vereinbarte Recht anzuwenden, allerdings unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips, dh die Rechtswahl ist im Hinblick auf zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften, die mangels Rechtswahl anzuwenden wären, unwirksam. Die Bestimmung des § 7b AVRAG erfasst nur entsandte Arbeitskräfte, nicht hingegen die Überlassung von Arbeitskräften.