12.03.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Ausfallprinzip des § 1155 ABGB

Nach dem Ausfallprinzip hat der Dienstnehmer nur Anspruch auf jene Provisionen, die er auch ohne Dienstfreistellung tatsächlich verdient hätte


Schlagworte: Dienstvertrag, Entgelt, Provisionen, Dienstfreistellung, Ausfallprinzip
Gesetze:

§ 1155 ABGB

GZ 8 ObA 75/08z, 16.12.2008

Die Tätigkeit des Klägers umfasste den Verkauf von Inseraten für zwei Zeitungen. Das dafür vereinbarte Entgelt bestand neben einem monatlichen Fixum aus von der Akquisition abhängigen Provisionen. Nach Einstellung der Herausgabe beider Zeitungen wurde der Kläger mangels vorhandener Arbeit dienstfrei gestellt und das Arbeitsverhältnis endete schließlich durch Dienstgeberkündigung. Der Kläger begehrt nunmehr neben dem fortgezahlten Entgelt auch durchschnittliche Provisionen für die Zeit der Dienstfreistellung.

OGH: Die Einstellung der Zeitungen stellt zweifellos einen Umstand dar, welcher der Sphäre des Dienstgebers zuzuordnen ist. Im Falle von erfolgsabhängigen Entgeltbestandteilen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf jene Provisionen, die ihm gebührt hätten, wenn der im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegende Hinderungsgrund nicht eingetreten wäre. Die Besonderheit im vorliegenden Fall ist darin zu sehen, dass der Kläger auch ohne Dienstfreistellung infolge der Einstellung der Zeitungen keine Provisionen verdienen hätte könnten, da aufgrund dieser Einstellung ohnehin keine Inseratenaufträge erzielt hätten werden können.