19.03.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Überwälzung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberverpflichtung auf den Arbeitnehmer

Eine von der Belegschaftsvertretung veranlasste Vereinbarung über die Tragung der SUG-Arbeitgeberbeiträge durch den Arbeitnehmer ist zulässig, sodass insofern auch keine Regelung zum Schutz der Arbeitnehmers iSd § 539 ASVG erforderlich ist


Schlagworte: Sozialversicherung, Sonderunterstützung, Beitrag, Überwälzung
Gesetze:

§ 539 ASVG, § 13 SUG, § 14 SUG, § 18 SUG

GZ 9 ObA 5/08p, 17.12.2008

Im beklagten Unternehmen wurde die Vereinbarung getroffen, zum Zweck der Inanspruchnahme der Unterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz die fraglichen Arbeitnehmerverhältnisse einvernehmlich aufzulösen. Nachdem durch eine Gesetzesänderung ein Arbeitgeberbeitrag eingeführt wurde, erklärte sich die Arbeitnehmerschaft bereit, diesen Beitrag zu übernehmen, um weiterhin in den Genuss der Sonderunterstützung zu gelangen. Mit gegenständlichem Verfahren wurde die Wirksamkeit dieser Vereinbarung angefochten.

OGH: Zweck des Sonderunterstützungsgesetzes ist die soziale Vorsorge für ältere Arbeitnehmer im Falle der Einschränkung oder Schließung von Betrieben, indem als Zwischenlösung für die Übergangszeit bis zur Erlangung eines Pensionsanspruchs eine Leistung gewährt wird. Das SUG enthält weder einen generellen noch speziellen Verweis auf die Anwendbarkeit des § 539 ASVG und auch keine Regelung, die dem § 539 vergleichbar wäre. Eine von der Belegschaftsvertretung veranlasste Vereinbarung über die Tragung der SUG-Arbeitgeberbeiträge durch den Arbeitnehmer ist zulässig, sodass insofern auch keine Regelung zum Schutz der Arbeitnehmers iSd § 539 ASVG erforderlich ist.